Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die Johannes Lübbering GmbH, Lübbering Technologie Transfer GmbH, Lübbering Sondermaschinen GmbH und Johannes Lübbering Abrollsysteme schließt mit dem Verkäufer einen Vertrag auf der Grundlage der Bestellung und diesen Einkaufsbedingungen ab.

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehenden oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot

  1. An unser Angebot halten wir uns eine Woche gebunden.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. (5).

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Die Verpackung und die gesetzliche Mehrwertsteuer sind im Preis enthalten. Für die Rückgabe der Verpackung gelten gesonderte Bestimmungen.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Hat der Lieferant die Montage oder Aufstellung übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
  4. Verpflichtungen und Rechte des Lieferanten aus diesem Vertrag dürfen weder vollständig noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung von Lübbering übertragen oder abgetreten werden. Bei Zustimmung der Käuferin bleibt der Verkäufer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Forderungen gegen Lübbering dürfen nicht verpfändet werden.
  5. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung

  1. Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung DDP Herzebrock-Clarholz Incoterms 2010).
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
  3. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jede vollendete Woche der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt) wegen Verzögerung der Leistung bleiben unberührt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird darauf jedoch angerechnet.
  4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben dem Lieferanten ausdrücklich zugestimmt. Auch bei wiederholter, von uns genehmigter Teillieferung bleibt der Grundsatz der Unzulässigkeit von Teillieferungen erhalten.
  5. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

§ 5 Gefahrenübergang und Dokumente

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Höhere Gewalt

  1. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unruhe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeachtet der sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben.

§ 7 Haftung des Lieferanten für Mängel

  1. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
  2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nachlieferung oder Mängelbeseitigung im Verzug ist.
  3. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Gefahrübergang. Liefert der Lieferant Ersatz, beginnt die Verjährungsfrist für die ersetzten Teile erneut.

§ 8 Haftung des Lieferanten für Schäden

  1. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (2) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang und beträgt drei Jahre.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt uns der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Soweit die uns gemäß Abs. (1) oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Im Übrigen sind die Unterlagen auf Verlangen von uns unverzüglich nach der Erledigung von Anfragen und Bestellungen zurückzugeben. Weiterhin gelten die Bestimmungen unserer Geheimhaltungsvereinbarung (Anhang 1). Sie gilt über die Dauer aller Vertragsverhältnisse mit dem Lieferanten hinaus.

§ 11 Bedienungsanleitung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet eine mehrsprachige Bedienungsanleitung für den Liefergegenstand ohne Aufpreis mitzuliefern.
  2. Die Bedienungsanleitung  muss den gesetzlichen Bestimmungen der EU entsprechen.
  3. Wir sind berechtigt die Bedienungsanleitung des Lieferanten, mit oder ohne Hinweis auf diese, in die Bedienungsanleitung für das Gesamtsystem zu integrieren.

§ 12 Ersatzteile

  1. Der Lieferant gewährleistet für seine Liefergegenstände eine Lieferfähigkeit, Reparaturmöglichkeit oder adäquaten Ersatz für den Zeitraum von 10 Jahren nach Gefahrübergang.

§ 13 Form von Erklärungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform

§ 14 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

  1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gütersloh; wir sind jedoch berechtigt, auch am Geschäftssitz des Vertragspartners zu klagen.

Umwelttechnik

Lübbering - Umwelttechnik Die Lübbering Umwelttechnik GmbH
ist Ihr Ansprechpartner für umwelt-
orientierte Produkte und den Service
im Tankstellenmarkt.

Roll..Profi

Lübbering - RollprofiDie unter dem Namen „Roll..Profi“ be-
kannte Produktfamilie von Kabelabroll-
systemen ermöglicht professionelles
Abrollen in allen Bereichen.